Satzung

(Änderung beschlossen von der Mitgliederversammlung vom 29. Juni 2022)
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Institut für Wirtschaftsinformatik und Digitale
    Gesellschaft e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck

  1. Der Verein verfolgt national und international ausschließlich und unmittelbar
    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der
    Abgabenordnung 1977“, durch:
    a. Förderung von Forschung und Wissenschaft
    b. Förderung der Bildung
    • Der Satzungszweck „Förderung von Forschung und Wissenschaft“ wird verwirklicht, insbesondere mit der
    • Durchführung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet der Wirtschaftsinformatik und der Digitalen Gesellschaft, die von der Bundesregierung, den Länderregierungen, der europäischen Gemeinschaft oder anerkannten Stiftungen voll oder anteilig finanziert werden und deren Ergebnisse der Allgemeinheit nach angemessener Zeit zugänglich gemacht werden
    • Durchführung von Forschungsprojekten der industriellen Gemeinschaftsforschung im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen e.V. (AiF)
    • Veröffentlichung aller Forschungsergebnisse aus geförderten Projekten
      entsprechend den jeweiligen Förderrichtlinien.
    • Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, deren Ergebnisse allen Interessenten zugänglich gemacht werden, und andere Formen der Information der Allgemeinheit über wissenschaftliche Erkenntnisse und deren Auswirkungen.
  2. Der Satzungszweck „Förderung der Bildung“ wird verwirklicht, insbesondere mit der
    • Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der
      Wirtschaftsinformatik, die der Allgemeinheit zugänglich sind, wie beispielsweise
      Workshops, Seminare und Lehrgänge, sowie anderen Formen der
      Wissensvermittlung für die Allgemeinheit.
    • Mitwirkung an der Willensbildung der Allgemeinheit in Bezug auf die Digitale
      Wirtschaft und Gesellschaft.
  3. Zur Verfolgung ihrer Zwecke kann der Verein seinerseits die Mitgliedschaft in
    anderen Vereinigungen erwerben. Dies betrifft u.a. Fachgremien, Vereine und
    Verbände.

§3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins;
    Auslagenerstattungen sind zulässig.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen bzw.
    Personenvereinigungen, wissenschaftliche Einrichtungen, Behörden, Vereinigungen bzw. Vereine und Verbände, Stiftungen, Gesellschaften sowie gewerbliche Unternehmen jedweder Rechtsform sein, deren Zweck und Tätigkeit oder fachliches Interesse im Zusammenhang mit dem Zweck des Vereins stehen.
  2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie wird aufgrund eines formlosen schriftlichen
    Antrags erworben. Über die Annahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand
    innerhalb von 8 Wochen nach Antragseingang. Gegen eine vom Vorstand verweigerte Aufnahme in der Verein hat der Betroffene innerhalb von 6 Wochen das Recht auf Einspruch beim Vorstand. Der Einspruch ist der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand vorzulegen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung der Aufnahme. Für das Jahr des
    Beitritts ist ein voller Mitgliedsbeitrag fällig.
  4. Die Mitglieder entrichten Jahresbeiträge, deren Mindesthöhe und Fälligkeit in einer Beitragsordnung festgelegt sind, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  5. Vereine, Verbände, Stiftungen oder gemeinnützige Gesellschaften können
    beitragsbefreite Mitglieder des Vereins werden, sofern sie die Ziele des Vereins
    unterstützen und für den Verein ebenfalls eine beitragsfreie Mitgliedschaft im
    betreffenden Verein, Verband, der Stiftung oder der Gesellschaft eingeräumt wird.
  6. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich in
    besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder
    werden vom Vorstand berufen. Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten den
    ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  7. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Mitgliedschaft als korrespondierendes Mitglied des Vereins. Korrespondierende Mitglieder werden vom Vorstand des Vereins berufen; die Mitgliedschaft wird mit einer schriftlichen Annahme begründet und kann einseitig durch eine schriftliche Erklärung zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beendet werden.
  8. Die Mitgliedschaft endet:
    • bei natürlichen Personen mit dem Tode;
    • bei juristischen Personen, Vereinigungen und Gesellschaften sowie gewerblichen
      Unternehmen mit deren Auflösung oder Konkurseröffnung;
    • nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende des laufenden Geschäftsjahrs. Dabei muss die Kündigung mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief beim Geschäftsführer eingegangen sein;
    • durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied den Interessen, der Satzung bzw. den Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt, eine in Deutschland strafbare Handlung begangen hat und in Deutschland rechtskräftig verurteilt wurde oder die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt; gegen den Beschluss kann innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand vorzulegen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
    • automatisch, wenn trotz dreimaliger Erinnerungsschreiben und nach schriftlicher Ankündigung des Ausschlusses der Jahresbeitrag nicht gezahlt wird.
  9. Der freiwillige Austritt oder der Ausschluss aus dem Verein hebt die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge für das laufende Geschäftsjahr nicht auf und gewährt keinerlei Ansprüche auf Rückzahlung von Beiträgen oder auf das Vermögen des Vereins

§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge zu
    unterbreiten. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor einer
    Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung vorliegen.
  2. Alle Mitglieder sind berechtigt, der Geschäftsführung oder dem Vorstand
    Themenvorschläge zu unterbreiten, die einer wissenschaftlichen Beratung zugeführt werden sollen. Vorstand und Geschäftsführung werden solche Vorschläge im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins zu berücksichtigen.
  3. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die
    Zahl der Vertreter jedes einzelnen institutionellen Mitglieds wird auf maximal 5
    Personen begrenzt.
  4. Alle Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht bei der Besetzung des
    Vorstands, des Forschungsbeirats und der Funktion des Rechnungsprüfers.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  7. Die Mitglieder sind zur Sicherung ihrer Erreichbarkeit verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift der Geschäftsführung des Vereins anzugeben.
  8. Jedes Mitglied zahlt den festgelegten Jahresbeitrag (siehe § 4).

§6
Organe des Vereins

Die Angelegenheiten des Vereins besorgen:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Das Direktorium
  4. Der Forschungsbeirat
  5. Die Geschäftsführung

§7
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht muss dem Vorstand zu Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
  2. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt, außerordentliche Mitgliederversammlungen jeweils auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 4/10 der Mitglieder.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Geschäftsführer
    schriftlich, mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstag unter Angabe der
    betreffenden Tagesordnung. Die von Mitgliedern vorgeschlagenen
    Tagesordnungspunkte sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln
  4. Geleitet wird die Mitgliederversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied.
  5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Mit Ausnahme der Regeln in §7 Abs. 7 und §7 Abs. 8 fasst sie alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesonder
    • die Wahl des Vorstandes, der Mitglieder des Forschungsbeirats sowie zweier Rechnungsprüfer,
    • die Annahme des Geschäftsberichts und der Rechnungslegung,
    • die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
    • die Beschlussfassung über die Etats der kommenden Jahre,
    • die Festlegung der Beitragsordnung,
    • die Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung der
      Aufnahme eines Mitglieds,
    • die Entscheidung über den Einspruch gegen den Ausschluss eines
      Mitglieds,
    • die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.
  7. Anträge auf Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung der
    Mitgliederversammlung angekündigt sein. Zu den Satzungsänderungen ist eine
    Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung abgegebenen Stimmen erforderlich,
    wobei Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgerechnet werden.
  8. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss in der Mitgliederversammlung nach
    Ankündigung in der Tagesordnung behandelt werden. Er gilt bei der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses als angenommen. Nach diesem vorbehaltlichen Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der der vorbehaltliche Auflösungsbeschluss mit 3/4 aller abgegebenen Stimmen bestätigt werden kann und damit endgültig wird. Werden weniger als 3/4 der Stimmen für den Auflösungsbeschluss abgegeben, so gilt dieser als abgelehnt.
  9. Die bei der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll
    festzuhalten, dass den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der
    Mitgliederversammlung zugänglich gemacht wird. Das Protokoll gilt als
    genehmigt, wenn nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang schriftlich
    Widerspruch beim Vorstand erhoben wird. Im Falle eines Widerspruchs ist das
    Protokoll durch den Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur
    Diskussion und Beschlussfassung vorzulegen. Die Protokollführung obliegt dem
    Geschäftsführer.

§8
Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus drei Personen. Mitglieder des
    Vorstandes können Vertreter der angeschlossenen Organisationen und
    Mitgliedsfirmen sowie persönliche Mitglieder werden.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in
    geheimer Wahl gewählt. Als gewählt gelten jeweils diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten und die Wahl angenommen haben. Bei
    Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich.
  3. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand bestimmt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. Der Verein wird
    durch den Vorsitzenden oder zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  5. Der Vorstand ist verantwortlich für alle Fragen, soweit sie nicht der
    Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
    anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  7. Der Vorstand leitet der Verein und bestimmt die Maßnahmen, die zur Erfüllung
    der von dem Verein verfolgten Zwecke notwendig sind. Er hat Beschluss zu
    fassen über die:
    • Bestellung des Geschäftsführers,
    • Aufnahmeanträge neuer Mitglieder,
    • Ausschluss von Mitgliedern,
    • Berufung korrespondierender Mitglieder,
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Beitragsbefreiung für Vereine, Verbände, Stiftungen oder gemeinnützige
      Gesellschaften gemäß § 4 Abs. 5,
    • Geschäftsordnung des Vorstands,
    • Ordnung der Geschäftsführung,
    • Berufung eines Direktoriums.
  8. Der Vorstand berät den Haushaltsplan für die Folgejahre und die jährliche
    Rechnungslegung vor deren Behandlung in der Mitgliederversammlung.
  9. Jährlich findet mindestens eine Vorstandssitzung statt.
  10. Der Vorstand führt nach Ablauf der Wahldauer seine Geschäfte bis zur neuen
    Wahl fort.
  11. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands ist ehrenamtlich.

§9
Direktorium

  1. Das Direktorium besteht aus den Direktoren der Forschungsbereiche des Vereins, die sich als Professoren in besonderem Maß dem zeitnahen Transfer ihrer Forschungsergebnisse in Wirtschaft und Gesellschaft verpflichtet fühlen, dies in Eigenverantwortung und auf Eigeninitiative tun wollen und dazu die auf den Transfer besonders ausgerichtete gemeinsame Infrastruktur des Vereins nutzen.
  2. Dazu berät das Direktorium den Vorstand bei den Grundzügen der internen
    Wissenschafts- und Forschungspolitik sowie der Forschungs-, Ausbau- und
    Finanzplanung und darüber hinaus in allen Fragen, die das reibungslose
    Zusammenwirken der Forschungsbereiche und die wirkungsvolle Unterstützung
    der Forschungsbereiche bei ihren Tätigkeiten betreffen.
  3. Die Mitglieder des Direktoriums werden durch Vorstandsbeschluss ernannt und
    entlassen.

§10
Forschungsbeirat

  1. Dem Forschungsbeirat gehören an
    • der Sprecher des Vorstand, der den Vorsitz des Forschungsbeirates inne
      hat,
    • der Geschäftsführer des Vereins
    • sowie die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von 4 Jahren zu wählende Persönlichkeiten. Wiederwahl ist möglich.
  2. Die Mitglieder des Beirates sollen solche Persönlichkeiten sein, die Kraft ihrer
    beruflichen Betätigung über ausreichende Erfahrungen in Bezug auf Forschung und Entwicklung im Bereich der Wirtschaftsinformatik und Digitalen Gesellschaft
    verfügen.
  3. Der Forschungsbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Er begutachtet Anträge auf öffentliche Förderung von Projekten der industriellen Gemeinschaftsforschung, die von dem Verein bei der AiF eingereicht werden.
    b. Er spezifiziert Forschungsschwerpunkte (ggf. auch Schwerpunktprogramme) im Bereich von Wirtschaftsinformatik und Digitaler Gesellschaft und empfiehlt den Aufbau von Kooperationsbeziehungen zwischen geeigneten
    Forschungseinrichtungen. Er hat das Recht, Ausschüsse einzusetzen und deren
    Aufgabenbereiche festzulegen.
    c. Er sucht Möglichkeiten zur Akquisition von Fördermitteln für
    Forschungsvorhaben und berät zu Möglichkeiten der Beantragung derartiger
    Mittel.
  4. Die Tätigkeit im Forschungsbeirat ist ehrenamtlich.
  5. Der Forschungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§11
Geschäftsführung

  1. Der Vorstand des Vereins bestellt einen haupt- oder nebenamtlichen
    Geschäftsführer.
  2. Der Geschäftsführer führt verantwortlich die laufenden Geschäfte des Vereins
    nach der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des
    Vorstands.
  3. Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung werden in einer vom Vorstand zu
    beschließenden Ordnung der Geschäftsführung geregelt.

§12
Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Jahresrechnung werden zweijährlich von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt, die in dem Verein kein anderes Amt bekleiden dürfen. Die Rechnungsprüfer berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Wiederwahl ist möglich.

§13
Finanzierung

Die Verfolgung der Zwecke des Vereins werden aus

  1. Fördermitteln für wissenschaftliche Forschungsvorhaben, die von
    allgemeinem und öffentlichem Interesse sind,
  2. Mitgliedsbeiträgen,
  3. weiteren Finanz- und Sachzuwendungen von Mitgliedern und anderen
    Sponsoren,
  4. Erträgen aus der Anlage des Vermögens des Vereins,
  5. Teilnahmegebühren für wissenschaftliche Veranstaltungen sowie für Ausund Weiterbildungsmaßnahmen des Vereins,
  6. Erträgen aus Veröffentlichungen und Informationsdiensten des Vereins,
  7. Öffentlichen und sonstigen Zuschüssen,
  8. Überschüssen – nach Zahlung der entsprechenden Steuern – aus dem
    wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dem Zweckbetrieb finanziert.

§14
Personal

  1. Mitglieder des Vereins können grundsätzlich Personal für die Erledigung von
    Aufgaben des Vereins dem Verein entgeltlos überlassen. Der Vorstand spricht die Mitglieder, von denen er Personal übertragen haben möchte, direkt an.
  2. Das von einem Mitglied an der Verein übertragene Personal ist gegenüber dem
    Verein und dessen Organen weisungsgebunden. Ferner wird vereinbart, dass das
    übertragene Personal Stillschweigen über die Tätigkeit in dem Verein bewahrt.

§15
Stillschweigen

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, nach Eintritt in der Verein über den Tod bei
    natürlichen Personen oder Insolvenz / Auflösung bei juristischen Personen hinaus Stillschweigen über die Aktivitäten des Vereins zu wahren.
  2. Die Verpflichtung zum Stillschweigen kann vom Vorstand in Einzelfällen
    aufgehoben werden. Die Aufhebung bedarf der Schriftform.

§16
Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
    werden. Der Antrag muss auf der Tagesordnung mitgeteilt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks ist das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbliebene Vermögen des Vereines der AiF Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen „Otto von
    Guericke“ e.V. zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für
    gemeinnützige Zwecke zuzuführen. Bei einem etwaigen Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke der AiF hat die Mitgliederversammlung des Vereins
    über die Verwendung des Vermögens neu zu beschließen. Dieser Beschluss darf
    erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden
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